RS OGH 1973/8/30 6Ob163/73

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Veröffentlicht am 30.08.1973
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Norm

ABGB §1333
ABGB §1375 B
ABGB §1375 D
ZinsenG §3

Rechtssatz

Bei konstitutiver Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos, in dem alle Forderungen ununterscheidbar zusammengerechnet und damit auch die Zinsen kapitalisiert wurden, kann der Gläubiger für die gesamte nunmehrige Kapitalschuld alle Zinsen, die er wegen der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtung des Schuldners mehr an seine Bank bezahlen muß, aus dem Titel des Schadenersatzes begehren; es handelt sich dabei nicht um eine teilweise Einklagung fälliger Zinsen, wofür nur fünf Prozent gesetzliche Zinsen begehrt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/73
    Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 163/73
    Veröff: EvBl 1974/4 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032053

Dokumentnummer

JJR_19730830_OGH0002_0060OB00163_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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