Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Bei konstitutiver Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos, in dem alle Forderungen ununterscheidbar zusammengerechnet und damit auch die Zinsen kapitalisiert wurden, kann der Gläubiger für die gesamte nunmehrige Kapitalschuld alle Zinsen, die er wegen der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtung des Schuldners mehr an seine Bank bezahlen muß, aus dem Titel des Schadenersatzes begehren; es handelt sich dabei nicht um eine teilweise Einklagung fälliger Zinsen, wofür nur fünf Prozent gesetzliche Zinsen begehrt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032053Dokumentnummer
JJR_19730830_OGH0002_0060OB00163_7300000_001