TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/25 97/14/0010

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der B OEG in L, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 23. Dezember 1996, Zl 12/47/1-BK/Rh-1996, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen betreibende Beschwerdeführerin schaffte am 14. Dezember 1993 einen neuen Omnibus an. Am 21. Dezember 1993 wurde der Omnibus zum Zweck einer Ganzlackierung, die (netto) 65.000 S kosten sollte, zu einer Vertragswerkstätte des Lieferanten gebracht. Am 23. Dezember 1993 meldete die Beschwerdeführerin den Omnibus polizeilich an. Da es der Vertragswerkstätte nicht möglich war, die Ganzlackierung noch im Jahr 1993 fertig zu stellen, holte die Beschwerdeführerin den Omnibus am 24. Dezember 1993 und stellte ihn für den Rest des Jahres ab.

Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob bereits im Streitjahr eine AfA für den Omnibus in Betracht komme.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1955, 2532/53, Slg Nr 1181/F, die Ansicht, nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Omnibusses sondern der dessen Nutzung für betriebliche Zwecke sei für den Beginn der AfA maßgeblich. Mit dem Omnibus seien im Streitjahr keine Personen befördert worden, weswegen dieser betrieblichen Zwecken nicht dienend bis zum Ablauf des Streitjahres durch ein- und aussteigende Fahrgäste, Gepäck etc nicht abgenutzt worden sei.

Dagegen meint die Beschwerdeführerin, mit der ersten betrieblich veranlassten Fahrt sei der Omnibus zu betrieblichen Zwecken verwendet worden. Ob diese Fahrt der Personenbeförderung gedient habe oder wie in ihrem Fall wegen der erforderlichen Lackierung des Omnibusses durchgeführt worden sei, sei belanglos. Auch von einer Probefahrt - analog eines Probebetriebes - könne keine Rede sein. Mit dem Omnibus sei im Streitjahr eine betriebliche Fahrtsrecke von rund 80 km zurückgelegt worden, weswegen eine AfA in Betracht komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis und in jüngerer Zeit das vom 11. August 1993, 91/13/0159), kommt eine AfA iSd § 7 EStG 1988 mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, es hätte von der Lackiererei am Omnibus nur mehr ein Schriftzug (Firma der Beschwerdeführerin) angebracht werden, sollte der Omnibus zur Gänze lackiert werden (vgl das Anbot der Vertragswerkstätte des Lieferanten vom 21. Dezember 1993, auf das sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Jänner 1996 - unter seiner Beilage - selbst berief und in dem eine "Fahrzeug-Ganzlackierung lt. Kundenwunsch incl. De- und Montage der Anbauteile" um den bereits erwähnten Preis angeboten worden ist, sowie die Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 1996, "seitens der Unternehmer wurde weiters bekannt gegeben, dass deshalb keine Fahrten erfolgten, weil die Lackierung des Omnibusses erst im Jahr 1994 durch die Fa. S erfolgte"). Der Omnibus war daher im Streitjahr noch gar nicht fertig gestellt (es fehlte die Lackierung), weswegen eine AfA schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam. Die Inbetriebnahme des Omnibusses für den bestimmungsgemäßen Zweck erfolgte somit erst im Jahr 1994.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 25. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140010.X00

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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