RS OGH 1973/9/4 4Ob64/73, 8ObA21/01y, 9ObA86/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

ArbVG §101
BRG idF Nov 1971 §14 Abs2 Z6

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmer nicht dauernd von seinem Arbeitsplatz versetzt und soll er nach Beendigung eines Provisoriums wieder dahin zurückkehren, ist zu prüfen, ob die beiden Maßnahmen zeitlich und sachlich so zusammenhängen, daß sie als eine Einheit und die Rückversetzung nur als eine Folge der Beendigung des Provisoriums gewertet werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    Vgl; Beisatz: Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen ist zu beachten, dass bereits eine nur befristete oder provisorische Betrauung mit der höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich trägt. In diesem Sinn sind die Versetzung auf den höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung auf den ursprünglichen als Einheit zu sehen. Führt die Rückreihung zur früheren Tätigkeit zurück, kann sich nur die Frage stellen, ob der Umstand, dass vom Dienstgeber nur eine provisorische Beförderung gewählt wurde, eine sachliche Rechtfertigung findet und nicht nur dazu dient, die Zustimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. (T1); Veröff: SZ 74/68
  • 9 ObA 86/04v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 86/04v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051278

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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