RS OGH 2002/12/4 4Ob66/73, 14ObA53/87, 9ObA200/02f

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Veröffentlicht am 04.09.1973
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges, insbesondere eines so schwer lenkbaren wie eines Kranwagens, gehört zu den schadensgeneigten Tätigkeiten; die Eigenart dieses Dienstes bringt es mit sich, daß auch einem gewissenhaften Dienstnehmer mitunter Fehlleistungen unterlaufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054699

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00066_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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