RS OGH 2023/10/31 1Ob136/73; 4Ob628/75; 1Ob23/77; 1Ob12/85; 1Ob23/85; 1Ob24/92; 1Ob23/93; 1Ob25/95;

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Veröffentlicht am 05.09.1973
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §9
WRG §30
WRG §32
WRG §138

Rechtssatz

Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach § 9 Abs 1 WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046111

Im RIS seit

05.09.1973

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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