Rechtssatz
Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach § 9 Abs 1 WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046111Im RIS seit
05.09.1973Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024