Norm
ABGB §581 letzter SatzRechtssatz
Ob die Verlesung der schriftlichen letztwilligen Verfügung entgegen § 581 letzter Satz ABGB vom Schreiber des letzten Willens vorgenommen worden ist, gehört nicht zur äußeren Form der letztwilligen Verfügung.Ob die Verlesung der schriftlichen letztwilligen Verfügung entgegen Paragraph 581, letzter Satz ABGB vom Schreiber des letzten Willens vorgenommen worden ist, gehört nicht zur äußeren Form der letztwilligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008058Dokumentnummer
JJR_19730906_OGH0002_0020OB00121_7300000_002