Norm
StVO §52 lita Z9cRechtssatz
Die Gewichtsbeschränkung nach § 52 lit a Z 9 c StVO 1960 dient nicht der Verhinderung von Unfällen im Begegnungsverkehr, sondern bezweckt, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden.Die Gewichtsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, c StVO 1960 dient nicht der Verhinderung von Unfällen im Begegnungsverkehr, sondern bezweckt, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075293Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0080OB00131_7300000_004