RS OGH 2001/5/16 8Ob131/73, 2Ob10/83, 2Ob226/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1973
beobachten
merken

Norm

StVO §52 lita Z9c

Rechtssatz

Die Gewichtsbeschränkung nach § 52 lit a Z 9 c StVO 1960 dient nicht der Verhinderung von Unfällen im Begegnungsverkehr, sondern bezweckt, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden.Die Gewichtsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, c StVO 1960 dient nicht der Verhinderung von Unfällen im Begegnungsverkehr, sondern bezweckt, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075293

Dokumentnummer

JJR_19730911_OGH0002_0080OB00131_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten