Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Rechtsmittel, das in Ansehung der Teilabweisung als Revisionsrekurs, in Ansehung des Zurückweisungsbeschlusses als Rekurs anzusehen ist, ist zulässig, einerseits weil ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch eine meritorische (auch inhaltlich andere) Erledigung ersetzt, anderseits eine bloße Formalentscheidung getroffen wurde (vgl hiezu Fasching IV, 452/53, RZ 1965,101, RZ 1967,109 ua).Rechtsmittel, das in Ansehung der Teilabweisung als Revisionsrekurs, in Ansehung des Zurückweisungsbeschlusses als Rekurs anzusehen ist, ist zulässig, einerseits weil ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch eine meritorische (auch inhaltlich andere) Erledigung ersetzt, anderseits eine bloße Formalentscheidung getroffen wurde vergleiche hiezu Fasching römisch vier, 452/53, RZ 1965,101, RZ 1967,109 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044130Im RIS seit
11.09.1973Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023