Norm
ABGB §551Rechtssatz
Ob ein unwiderruflicher Erbverzicht durch letztwillige Anordnung und Erbserklärung widerrufen werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Erbserklärung im Sinne des § 122 AußStrG nicht zu untersuchen.Ob ein unwiderruflicher Erbverzicht durch letztwillige Anordnung und Erbserklärung widerrufen werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Erbserklärung im Sinne des Paragraph 122, AußStrG nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008010Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0030OB00161_7300000_001