Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Wird eine fällige Schuld nachträglich gestundet, so wird hiedurch die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen gewöhnlich nicht beseitigt. Im Zweifel ist nur die Beitreibung hinausgeschoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032051Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0040OB00555_7300000_001