RS OGH 2015/6/10 7Ob132/73, 7Ob152/97x, 7Ob86/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1973
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Norm

AKIB Art11 AI1 litc

Rechtssatz

Art 11 A I 1 c AKIB ist auch dann erfüllt, wenn ein Felssturz oder Steinschlag so knapp vor das Fahrzeug fällt, dass ein Anfahren an das Gestein unvermeidbar ist.Artikel 11, A römisch eins 1 c AKIB ist auch dann erfüllt, wenn ein Felssturz oder Steinschlag so knapp vor das Fahrzeug fällt, dass ein Anfahren an das Gestein unvermeidbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 132/73
    Entscheidungstext OGH 12.09.1973 7 Ob 132/73
    Veröff: EvBl 1974/111 S 241 = VersR 1974,1041
  • RS0081136">7 Ob 152/97x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 152/97x
    Vgl auch; Beisatz: Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist aber immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt; führt aber das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind. (T1)
  • RS0081136">7 Ob 86/15w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 86/15w
    Vgl auch; Beis wie T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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