RS OGH 2009/4/28 1Ob149/73, 7Ob91/74, 1Ob532/77, 1Ob673/77, 7Ob633/77, 1Ob578/78, 7Ob691/78, 6Ob665/

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Veröffentlicht am 19.09.1973
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
AußStrG 2005 §71 Abs4

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 11 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor, wenn es sich um eine Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles handelt.Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegen nicht vor, wenn es sich um eine Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007175

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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