RS OGH 1981/12/16 1Ob148/73, 6Ob814/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1973
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Norm

ABGB §178 C
JWG §26
WrJWG §25 Abs4
  1. ABGB § 178 heute
  2. ABGB § 178 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2023
  3. ABGB § 178 gültig von 01.02.2013 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 178 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. JWG § 26 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Eine Maßnahme der Erziehungshilfe kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, im vorliegenden Fall Mutter und Vormünderin, durchgeführt werden. Bei Widerruf dieser Zustimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde entweder die Erziehungshilfe zu beenden oder beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu stellen. Ein amtswegiges Einschreiten des Gerichtes durch Anordnung von Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe ohne Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ist hingegen nicht möglich; aber auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 ABGB hätte eine inhaltlich ähnliche Maßnahme getroffen werden können.Eine Maßnahme der Erziehungshilfe kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, im vorliegenden Fall Mutter und Vormünderin, durchgeführt werden. Bei Widerruf dieser Zustimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde entweder die Erziehungshilfe zu beenden oder beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu stellen. Ein amtswegiges Einschreiten des Gerichtes durch Anordnung von Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe ohne Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ist hingegen nicht möglich; aber auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 178, ABGB hätte eine inhaltlich ähnliche Maßnahme getroffen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048801

Dokumentnummer

JJR_19730919_OGH0002_0010OB00148_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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