Rechtssatz
Im Fall des § 67 VersVG ist die Forderung des Versicherungsnehmers gegen allfällige Schädiger, im Fall des § 158 f VersVG die Forderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer übergegangen. Das Vorhandensein eines Anspruches nach § 158 f VersVG schließt die Anwendung des § 67 VersVG aus (SZ 31/134).Im Fall des Paragraph 67, VersVG ist die Forderung des Versicherungsnehmers gegen allfällige Schädiger, im Fall des Paragraph 158, f VersVG die Forderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer übergegangen. Das Vorhandensein eines Anspruches nach Paragraph 158, f VersVG schließt die Anwendung des Paragraph 67, VersVG aus (SZ 31/134).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081249Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_006