RS OGH 1998/7/13 4Ob71/73, 4Ob166/83, 7Ob42/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Rechtssatz

War der beklagte Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, steht dem Versicherer ein Anspruch gegen den klagenden Dienstnehmer nicht zu, weil § 158 f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte - wozu der Lenker des Fahrzeuges, das die Kaskoversicherung betrifft, nicht gehört - anwendbar ist und eine Anwendung des § 67 VersVG in diesem Fall ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. War der Beklagte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht leistungspflichtig, kann er gegen den Kläger als Mitversicherten gemäß § 158 f VersVG die Ansprüche dritter Personen, die er als Versicherer gemäß § 158 c VersVG befriedigen mußte, geltend machen. Diese Ansprüche sind daher nicht nach dem DHG zu beurteilen; dem Kläger steht allenfalls ein Anspruch auf Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinne des § 3 DHG zu.War der beklagte Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, steht dem Versicherer ein Anspruch gegen den klagenden Dienstnehmer nicht zu, weil Paragraph 158, f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte - wozu der Lenker des Fahrzeuges, das die Kaskoversicherung betrifft, nicht gehört - anwendbar ist und eine Anwendung des Paragraph 67, VersVG in diesem Fall ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. War der Beklagte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht leistungspflichtig, kann er gegen den Kläger als Mitversicherten gemäß Paragraph 158, f VersVG die Ansprüche dritter Personen, die er als Versicherer gemäß Paragraph 158, c VersVG befriedigen mußte, geltend machen. Diese Ansprüche sind daher nicht nach dem DHG zu beurteilen; dem Kläger steht allenfalls ein Anspruch auf Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinne des Paragraph 3, DHG zu.

Entscheidungstexte

  • RS0054832">4 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 71/73
    Veröff: SZ 46/89 = EvBl 1974/6 S 16 = Arb 9143 = ZVR 1971/228 S 315
  • 4 Ob 166/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 166/83
    Veröff: Arb 10359
  • RS0054832">7 Ob 42/98x
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 42/98x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Regreßanspruch des Kaskoversicherers des Leasinggebers gegen einen Dienstnehmer des Leasingnehmers. (T1) Veröff: SZ 71/124

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054832

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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