RS OGH 1973/9/25 4Ob328/73 (4Ob329/73)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Daraus, daß sich eine (verheiratete) Frau mit entblößten Brüsten, auf denen - wie im vorliegenden Fall - jeweils die Zeichnung eines Männergesichtes erkennbar ist, für einige Augenblicke in einem Fernsehfilm in gleicher Aufmachung zeigen ließ, kann ein Verzicht auf die Schutzrechte des UrhG gegen eine derartige Verwendung von gleichartigen Fotos nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    Veröff: JBl 1974,529 = ÖBl 1973,139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078049

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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