RS OGH 1973/9/25 3Ob73/73

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Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ABGB §1008
ABGB §1238

Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach § 1008 ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 73/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 73/73

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019406

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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