RS OGH 1973/9/25 3Ob73/73

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Veröffentlicht am 25.09.1973
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Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach § 1008 ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach Paragraph 1008, ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 73/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 73/73

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019406

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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