Norm
ABGB §920Rechtssatz
Bei nachträglicher Teilunmöglichkeit ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 920 ABGB zulässig, wenn Unteilbarkeit der Erfüllung im Interesse des Gläubigers besteht, wenn die Vereinbarung als rechtliche, untrennbare Einheit anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018437Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_003