RS OGH 2018/6/26 3Ob166/73, 8Ob148/74, 8Ob192/75, 6Ob816/77, 6Ob801/80, 6Ob259/07t, 2Ob163/09y, 10Ob

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Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ZPO §503 C4
ZPO §503 E4a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob ein Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt oder nicht, gehört in das Gebiet des Verfahrensrechtes; eine allfällige unrichtige Anwendung diesbezüglicher prozessualer Vorschriften kann gemäß § 503 Z 2 gerügt werden.Ob ein Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt oder nicht, gehört in das Gebiet des Verfahrensrechtes; eine allfällige unrichtige Anwendung diesbezüglicher prozessualer Vorschriften kann gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, gerügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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