Norm
ABGB §920Rechtssatz
Rücktritt nach § 920 ABGB nur, wenn die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall nachträglich dauernd vereitelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018420Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_002