Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Bei Unterlassung des Vorbehaltes nach § 345 Abs 4 StPO ist dem öffentlichen Ankläger die Anfechtung des Urteiles nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO versagt, insoferne er zur Begründung dieser Rüge auf Mängel der Fragestellung zurückgreift.Bei Unterlassung des Vorbehaltes nach Paragraph 345, Absatz 4, StPO ist dem öffentlichen Ankläger die Anfechtung des Urteiles nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO versagt, insoferne er zur Begründung dieser Rüge auf Mängel der Fragestellung zurückgreift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100974Dokumentnummer
JJR_19730928_OGH0002_0130OS00084_7300000_002