RS OGH 1973/10/3 5Ob147/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1973
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §467 Cb2
ZPO §468
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 468 heute
  2. ZPO § 468 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 468 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 468 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schriftsatz oder ein diesen ersetzendes Protokoll ein an sich zulässiges Rechtsmittel gegen eine vorliegende Entscheidung enthält, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes (des Protokolls) und nicht seine Bezeichnung durch den Einschreiter maßgebend. War die Eingabe des Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes nicht mehr in der Richtung eines zulässigen Rechtsmittels verbesserungsfähig, hätte das Erstgericht bereits den Schriftsatz ohne Rücksicht auf seine Benennung als "Berufung" als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung im Sinne der §§ 468, 469 ZPO ungeeignet zurückweisen müssen. Nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht hatte dieses die Zurückweisung auszusprechen.Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schriftsatz oder ein diesen ersetzendes Protokoll ein an sich zulässiges Rechtsmittel gegen eine vorliegende Entscheidung enthält, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes (des Protokolls) und nicht seine Bezeichnung durch den Einschreiter maßgebend. War die Eingabe des Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes nicht mehr in der Richtung eines zulässigen Rechtsmittels verbesserungsfähig, hätte das Erstgericht bereits den Schriftsatz ohne Rücksicht auf seine Benennung als "Berufung" als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung im Sinne der Paragraphen 468, 469, ZPO ungeeignet zurückweisen müssen. Nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht hatte dieses die Zurückweisung auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 147/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036690

Dokumentnummer

JJR_19731003_OGH0002_0050OB00147_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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