Rechtssatz
Die Anwendung des § 569 ZPO auf mietengeschützte Bestandverhältnisse ist nur insoweit möglich, als § 23 MG einen Abschluß von Mietverträgen auf bestimmte Dauer zuläßt.Die Anwendung des Paragraph 569, ZPO auf mietengeschützte Bestandverhältnisse ist nur insoweit möglich, als Paragraph 23, MG einen Abschluß von Mietverträgen auf bestimmte Dauer zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020839Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0050OB00168_7300000_001