Norm
HVG §6 IGRechtssatz
Der Handelsvertreter hat die Rechte nach § 15 HVG hinsichtlich der Geschäfte, für die ihm Provision gebührt. Provision gebührt ihm aber nicht nur nach § 6 und § 7 HVG für die während der Dauer des Vertragsverhältnisses zustandegekommenen Geschäfte, sondern gemäß § 9 HVG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses zustandegekommen sind. Daraus folgt, daß die Rechte des Handelsvertreters nach § 15 HVG nicht auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses beschränkt sind, sondern daß sie auch noch für die Zeit nachher bestehen.Der Handelsvertreter hat die Rechte nach Paragraph 15, HVG hinsichtlich der Geschäfte, für die ihm Provision gebührt. Provision gebührt ihm aber nicht nur nach Paragraph 6 und Paragraph 7, HVG für die während der Dauer des Vertragsverhältnisses zustandegekommenen Geschäfte, sondern gemäß Paragraph 9, HVG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses zustandegekommen sind. Daraus folgt, daß die Rechte des Handelsvertreters nach Paragraph 15, HVG nicht auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses beschränkt sind, sondern daß sie auch noch für die Zeit nachher bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0062568Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0060OB00186_7300000_001