RS OGH 1973/10/4 2Ob147/73

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Veröffentlicht am 04.10.1973
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Rechtssatz

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Abänderung der nach § 55 Abs 5 Tir StrG bereits rechtskräftig bestimmten Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, und daß daher ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Abänderung der nach Paragraph 55, Absatz 5, Tir StrG bereits rechtskräftig bestimmten Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, und daß daher ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 2 Ob 147/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087928

Dokumentnummer

JJR_19731004_OGH0002_0020OB00147_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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