Norm
ZPO §232Rechtssatz
Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung begründet bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß § 232 ZPO Streitanhängigkeit und schließt daher einen dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden (hier noch dazu gleichgerichteten) Antrag des Beklagten aus (Fasching III 126).Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung begründet bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß Paragraph 232, ZPO Streitanhängigkeit und schließt daher einen dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden (hier noch dazu gleichgerichteten) Antrag des Beklagten aus (Fasching römisch drei 126).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039266Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0020OB00143_7300000_001