Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Einheit des Verwertungsverfahrens begründet keine Rechtswirkungen im Sinne § 14 ZPO. Sie legitimiert einen betreibenden Gläubiger nicht, die Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich anderer betreibender Gläubiger mit Rekurs anzufechten.Die Einheit des Verwertungsverfahrens begründet keine Rechtswirkungen im Sinne Paragraph 14, ZPO. Sie legitimiert einen betreibenden Gläubiger nicht, die Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich anderer betreibender Gläubiger mit Rekurs anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002236Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00141_7300000_001