RS OGH 1973/10/9 3Ob171/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1973
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Norm

ABGB §1041 A2
ABGB §1109
ABGB §1393 Cc

Rechtssatz

Der Anspruch des Bestandgebers gegen den seinerzeit Mietrechte in eine offene Handelsgesellschaft einbringenden Bestandnehmer und seine Rechtsnachfolger schließt es aus, daß der Bestandgeber mit seinem Anspruch aus § 1109 ABGB sich an einen Dritten (Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft) halten kann, der seinerseits zufolge seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner "Nutzen" zieht, also in Wahrheit überhaupt nur bei Außerachtlassung der dargestellten Rechtsbeziehungen im Ergebnis als "Nutznießer" bezeichnet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 171/73
    Veröff: EvBl 1974/208 S 461 = MietSlg 25142

Schlagworte

OHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020028

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00171_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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