Norm
EheG §55 aRechtssatz
Einem neuerlichen Scheidungsbegehren nach § 55 EheG steht die Klagsabweisung im Vorprozeß nur dann nicht entgegen, wenn sich die Verhältnisse seither hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ehescheidung nach dieser Bestimmung geändert haben (2 Ob 187/60 EFSlg 5148; Fasching III 725; vgl Volkmar Kommentar zum EheG, 211; Lauterbach in Palandts Kurzkommentar zum BGB, 32.Auflage, 2195 mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur).Einem neuerlichen Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG steht die Klagsabweisung im Vorprozeß nur dann nicht entgegen, wenn sich die Verhältnisse seither hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ehescheidung nach dieser Bestimmung geändert haben (2 Ob 187/60 EFSlg 5148; Fasching römisch drei 725; vergleiche Volkmar Kommentar zum EheG, 211; Lauterbach in Palandts Kurzkommentar zum BGB, 32.Auflage, 2195 mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056860Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_003