Norm
EO §251Rechtssatz
Die Schutzbestimmungen des § 251 EO stehen auch Ausländern zu, gegen die in Österreich Fahrnisexekution geführt wird.Die Schutzbestimmungen des Paragraph 251, EO stehen auch Ausländern zu, gegen die in Österreich Fahrnisexekution geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003429Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00163_7300000_001