RS OGH 1973/10/9 3Ob170/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (§ 49, § 55 EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (Paragraph 49,, Paragraph 55, EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 170/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056563

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten