Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (§ 49, § 55 EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (Paragraph 49,, Paragraph 55, EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056563Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_002