Norm
BStG §5Rechtssatz
Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse sind nicht mehr unter den Begriff der Instandhaltung der Straße zu subsumieren. Eine Haftung nach § 11 BStG 1948 kann nur dann in Frage kommen, wenn der Straßenerhalter etwa die Errichtung vorgesehener Lawinenschutzbauten vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hatte.Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse sind nicht mehr unter den Begriff der Instandhaltung der Straße zu subsumieren. Eine Haftung nach Paragraph 11, BStG 1948 kann nur dann in Frage kommen, wenn der Straßenerhalter etwa die Errichtung vorgesehener Lawinenschutzbauten vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053340Dokumentnummer
JJR_19731011_OGH0002_0020OB00137_7300000_001