Norm
ABGB §1315 IRechtssatz
Wenn der Warenführer den ihm vom Begleitscheinnehmer blanko überlassenen Begleitschein ausfüllt und in der Folge mißbraucht, ist die Verpflichtung zur Stellung des Begleitscheingutes im Sinne des § 119 Abs 3 ZollG auf ihn übergegangen; der Warenführer ist damit nicht Besorgungsgehilfe des ursprünglichen Begleitscheinnehmers, dieser haftet nicht mehr für die bisherige Schuld seiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031298Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0010OB00124_7300000_001