Norm
ABGB §884Rechtssatz
Der Abschluß eines Vorvertrages ist dann am Platze, wenn ein Realvertrag nicht sofort vollzogen werden kann oder wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über Vertragspunkte (die "wesentlichen Punkte") herbeigeführt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017262Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0020OB00116_7300000_001