RS OGH 1973/10/17 Ds8/72, Ds33/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1973
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Norm

NO §157 Abs1

Rechtssatz

Es begründet ein Disziplinarvergehen, wenn ein Notar in einer nicht nur an das BMJ (als oberste Aufsichtsbehörde), sondern auch an alle möglichen inkompetenten Stellen gerichteten Eingabe den Vorwurf der Parteilichkeit gegen einen Beamten des BMJ und gegen eine Notariatskammer erhebt und einen anderen Notar der "Schmutzkonkurrenz" zieht.

Entscheidungstexte

  • Ds 8/72
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 Ds 8/72
  • Ds 33/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1983 Ds 33/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Öffentlicher Vorwurf gegen den Präsidenten der Notariatskammer, Ehre und Würde des Standes bloßgestellt zu haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0070948

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0000DS00008_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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