Norm
StVO §46 Abs3Rechtssatz
Vordringliche Anwendung der Bestimmung des § 335 StG vor der Norm des § 46 Abs 3 StVO bei außergewöhnlicher Unklarheit und Gefährlichkeit der Situation und damit gegebener Vorhersehbarkeit eines Auffahrunfalles (vgl aber Croquis der GP).Vordringliche Anwendung der Bestimmung des Paragraph 335, StG vor der Norm des Paragraph 46, Absatz 3, StVO bei außergewöhnlicher Unklarheit und Gefährlichkeit der Situation und damit gegebener Vorhersehbarkeit eines Auffahrunfalles vergleiche aber Croquis der GP).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075416Dokumentnummer
JJR_19731019_OGH0002_0110OS00040_7300000_002