RS OGH 1996/10/30 3Ob184/73, 3Ob126/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1973
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Norm

EO §10a A
EO §63 Z2
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 63 heute
  2. EO § 63 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 63 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 63 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2003

Rechtssatz

Nach § 63 Z 2 EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des § 10 a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach § 10 a Abs 1 EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. Die ziffernmäßige Berechnung des Unterhaltsrückstandes darf in der Exekutionsbewilligung nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten werden (Heller-Berger-Stix S 259, 263 und 268; 3 Ob 160/52, 7 Ob 139/57). Fehlt die ziffernmäßige Angabe des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes, so ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht vollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Exekution wegen des Unterhaltsrückstandes auf ein Arbeitseinkommen des Verpflichteten bei jenem Dienstgeber geführt wird, bei dem die Dienstgebererklärung zur ziffernmäßigen Berechnung des Unterhaltsrückstandes nach § 10 a Abs 1 EO einzuholen wäre.Nach Paragraph 63, Ziffer 2, EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des Paragraph 10, a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. Die ziffernmäßige Berechnung des Unterhaltsrückstandes darf in der Exekutionsbewilligung nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten werden (Heller-Berger-Stix S 259, 263 und 268; 3 Ob 160/52, 7 Ob 139/57). Fehlt die ziffernmäßige Angabe des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes, so ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht vollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Exekution wegen des Unterhaltsrückstandes auf ein Arbeitseinkommen des Verpflichteten bei jenem Dienstgeber geführt wird, bei dem die Dienstgebererklärung zur ziffernmäßigen Berechnung des Unterhaltsrückstandes nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO einzuholen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 184/73
    EvBl 1974/152 S 329
  • RS0000462">3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
    nur: Nach § 63 Z 2 EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des § 10 a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach § 10 a Abs 1 EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000462

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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