Norm
ABGB §271Rechtssatz
Beschwert und daher rechtsmittelbefugt ist bei der Kuratorbestellung nach § 271 ABGB nur der gesetzliche Vertreter in dem durch diese Bestellung betroffenen Teilbereich.Beschwert und daher rechtsmittelbefugt ist bei der Kuratorbestellung nach Paragraph 271, ABGB nur der gesetzliche Vertreter in dem durch diese Bestellung betroffenen Teilbereich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006145Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00183_7300000_001