RS OGH 1973/10/23 13Os79/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1973
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Norm

StGB §43
StPO §260 Z3
StPO aF §281 Abs1 Z11
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die zwischen dem Ausmaß einer Freiheitsstrafe und der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bestehende Wechselbeziehung geht so weit, daß der Ausspruch über die bedingte Verurteilung selbst ohne ausdrückliche Anfechtung (§ 294 Abs 2 StPO) nicht weiterbestehen kann, wenn das Rechtsmittelgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung einer lediglich gegen das Strafmaß gerichteten Berufung des öffentlichen Anklägers auf mehr als ein Jahr erhöht. Vice versa kann aber auch der zwischen diesen beiden Komponenten des Strafausspruches (§ 260 Z 3 StPO, § 6 Abs 1 BedVG) bestehende Konnex bei einer bloß gegen die Aufschiebung des Strafvollzuges gerichteten, auf den § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nicht ganz außer Acht gelassen werden. Jedenfalls kann er dem OGH dazu Anlaß bieten, zu befinden, daß die den bedingten Strafnachlaß betreffende Verfügung in concreto vom Inhalt des Strafausspruchs in seiner Gesamtheit wegen der Komplexität des darin enthaltenen Strafübels (Jescheck 2.Auflage 641, 645) untrennbar sei (§ 289 StPO; vgl Gleispach 286).Die zwischen dem Ausmaß einer Freiheitsstrafe und der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bestehende Wechselbeziehung geht so weit, daß der Ausspruch über die bedingte Verurteilung selbst ohne ausdrückliche Anfechtung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) nicht weiterbestehen kann, wenn das Rechtsmittelgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung einer lediglich gegen das Strafmaß gerichteten Berufung des öffentlichen Anklägers auf mehr als ein Jahr erhöht. Vice versa kann aber auch der zwischen diesen beiden Komponenten des Strafausspruches (Paragraph 260, Ziffer 3, StPO, Paragraph 6, Absatz eins, BedVG) bestehende Konnex bei einer bloß gegen die Aufschiebung des Strafvollzuges gerichteten, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nicht ganz außer Acht gelassen werden. Jedenfalls kann er dem OGH dazu Anlaß bieten, zu befinden, daß die den bedingten Strafnachlaß betreffende Verfügung in concreto vom Inhalt des Strafausspruchs in seiner Gesamtheit wegen der Komplexität des darin enthaltenen Strafübels (Jescheck 2.Auflage 641, 645) untrennbar sei (Paragraph 289, StPO; vergleiche Gleispach 286).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 79/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 13 Os 79/73
    Veröff: SSt 44/27 = EvBl 1974/135 S 275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091741

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0130OS00079_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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