RS OGH 1973/10/23 3Ob183/73

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Veröffentlicht am 23.10.1973
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Rechtssatz

Die Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß § 77 AußStrG zu bestellen, falls die Regel des § 614 ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß Paragraph 77, AußStrG zu bestellen, falls die Regel des Paragraph 614, ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 183/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 183/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087085

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00183_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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