Rechtssatz
Bei verbotswidriger Geschäftsführung ist nicht nur die Klage nach § 1037 ABGB gem § 1040 ABGB ausgeschlossen, sondern auch die Verwendungsklage.Bei verbotswidriger Geschäftsführung ist nicht nur die Klage nach Paragraph 1037, ABGB gem Paragraph 1040, ABGB ausgeschlossen, sondern auch die Verwendungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019806Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00181_7300000_001