RS OGH 1973/10/23 3Ob188/73

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Veröffentlicht am 23.10.1973
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Norm

ABGB §894
AO §18

Rechtssatz

Wird in Erfüllung eines Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Schuld durch Quotenzahlung getilgt, für die nur zu einem Teil die Solidarverpflichtung eines Dritten besteht, so ist nur die auf diesem Teil entfallende Quote gegenüber dem nicht im Ausgleich befindlichen Solidarschuldner anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 188/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 188/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017357

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00188_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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