Norm
AußStrG §14 Abs1 A5Rechtssatz
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein gegen eine Entscheidung des Erstgerichtes gerichtetes Rechtsmittel (als unzulässig oder verspätet) zurückgewiesen wird, enthält zwar weder eine Abänderung noch eine Aufhebung dieser Entscheidung; dennoch handelt es sich auch bei diesem Zurückweisungsbeschluß um eine Entscheidung des Rekursgerichtes, die nur durch ein Rechtsmittel an den OGH angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007091Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0050OB00178_7300000_001