Norm
ABGB §452cRechtssatz
Die Abtretung " aller bestehenden Forderungen gegen Kunden des Schuldners als Alleininhaber der Fa. X ", mag die auch schriftlich ( hier durch Notariatsakt ) erfolgt sein, ist unwirksam, wenn weder eine Verständigung der Drittschuldner erfolgte noch Buchvermerke, aus denen Umfang und Zeitpunkt der Abtretung hervorgehen würde, angebracht wurden ( SZ 11/15 ). Ebenso ist die gleiche Abtretung aller zukünftigen Forderungen mangels ausreichender Individualisierung unwirksam ( SZ 10/367 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011406Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0060OB00030_7300000_002