RS OGH 1973/10/25 6Ob30/73, 5Ob661/79, 3Ob670/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1973
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Norm

ABGB §452c
ABGB §1392 E
ABGB §1393 Ba
ABGB §1396

Rechtssatz

Die Abtretung " aller bestehenden Forderungen gegen Kunden des Schuldners als Alleininhaber der Fa. X ", mag die auch schriftlich ( hier durch Notariatsakt ) erfolgt sein, ist unwirksam, wenn weder eine Verständigung der Drittschuldner erfolgte noch Buchvermerke, aus denen Umfang und Zeitpunkt der Abtretung hervorgehen würde, angebracht wurden ( SZ 11/15 ). Ebenso ist die gleiche Abtretung aller zukünftigen Forderungen mangels ausreichender Individualisierung unwirksam ( SZ 10/367 ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 30/73
    JBl 1974,428 ( mit Anm. der Schriftleitung ) = NZ 1974,170
  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 29.11.1979 5 Ob 661/79
    Beisatz: teilwiese abweichend, zu Satz 2: Die Abtretung aller Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehen werden, ist ausreichend individualisiert. (T1)
  • 3 Ob 670/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 670/80
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011406

Dokumentnummer

JJR_19731025_OGH0002_0060OB00030_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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