RS OGH 1973/10/29 9Os24/73, 9Os104/81, 10Os86/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1973
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Norm

StGB §11 E

Rechtssatz

Eine mit besonderer Triebstärke und abnormen Sexualverhalten verbundene Aggressivität, die sich in einer die Merkmale eines typischen Lustmordes aufweisenden Straftat manifestiert, bedingt an sich noch nicht zwingend eine Unzurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat. Hierfür ist vielmehr entscheidend, ob eine solche Triebanomalie dem juristischen Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (vgl Jescheck, Allgemein Teil 329) entspricht, dh den im § 2 lit a bis c StG genannten (Krankheitszuständen) Zuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 24/73
    Entscheidungstext OGH 29.10.1973 9 Os 24/73
    Veröff: SSt 44/28
  • 9 Os 104/81
    Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 104/81
    Ähnlich; Beisatz: Deviantes Sexualverhalten an sich stellt keine Zurechnungsunfähigkeit bewirkende schwere seelische Störung dar. (T1)
  • 10 Os 86/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 10 Os 86/81
    Vgl auch; Beisatz: Besondere Triebstärke und deviantes Sexualverhalten an sich stellen nicht schon einen Zurechnungsunfähigkeit begründenden seelischen Ausnahmezustand dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090008

Dokumentnummer

JJR_19731029_OGH0002_0090OS00024_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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