Norm
ABGB §861Rechtssatz
Waren sich die Vertragspartner einig, daß der Käufer aus den lagernden Farben wählt und die getroffene Wahl bekannt gibt, dann läßt dies eine Auslegung des Parteiwillens in dem Sinn, daß der Kaufvertrag erst nach Ausübung dieses Wahlrechtes durch den Käufer verbindlich sein sollte, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014039Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00577_7300000_001