RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 9ObA117/88

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Veröffentlicht am 31.10.1973
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Norm

AktG 1965 §70 ff

Rechtssatz

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können auch deren Dienstnehmer sein, sind es aber nicht in jedem Fall. Ob dies zutrifft, muß im Einzelfall dem Inhalt der Abmachung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied entnommen werden, grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder aber Unternehmerfunktionen auszuüben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049373

Dokumentnummer

JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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