Rechtssatz
Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach § 38 a StVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfall.Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach Paragraph 38, a StVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfall.
Veröff: VersR 1974,26
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0103676Dokumentnummer
JJR_19731031_AUSL000_0040ZR00125_7200000_001