RS OGH 1981/12/16 1Ob190/73, 6Ob17/81

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Veröffentlicht am 31.10.1973
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Rechtssatz

Der Umstand, daß das Erstgericht nur die Bezirkskammer und nicht die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemäß § 19 AnerbenG gehört hat, kann nach § 16 AußStrG nicht geprüft werden.Der Umstand, daß das Erstgericht nur die Bezirkskammer und nicht die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 19, AnerbenG gehört hat, kann nach Paragraph 16, AußStrG nicht geprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 190/73
  • 6 Ob 17/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 17/81
    Vgl aber; Beisatz: Die Ergänzung durch die Feststellung, daß auch das auf dem Erbhof betriebene gastgewerbliche Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 3 AnerbenG zum Erbhof gehöre, macht nicht nur diesen Teilauspruch, sondern den gesamten Ausspruch des Rekursgerichts über die strittige Erbhöfeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes anfechtbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099369

Dokumentnummer

JJR_19731031_OGH0002_0010OB00190_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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