Rechtssatz
Der Umstand, daß das Erstgericht nur die Bezirkskammer und nicht die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemäß § 19 AnerbenG gehört hat, kann nach § 16 AußStrG nicht geprüft werden.Der Umstand, daß das Erstgericht nur die Bezirkskammer und nicht die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 19, AnerbenG gehört hat, kann nach Paragraph 16, AußStrG nicht geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099369Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00190_7300000_002