RS OGH 1973/11/5 9Os79/73, 11Os13/77, 10Os159/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1973
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung müssen die Belange sowohl der Spezialprävention als auch der Generalprävention berücksichtigt werden, wobei ins Gewicht fällt, wenn Angeklagte bei einem geradezu spektakulären Ausbruch aus einer Strafanstalt die Verbrechen des Raubes, des Aufstandes, der Erpressung und der Einschränkung der persönlichen Freiheit verübten und durch ständig wechselnde Geiselnahmen die Bevölkerung beunruhigten (Ausbruch aus StVA Stein - Schubirsch ua).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 79/73
    Entscheidungstext OGH 05.11.1973 9 Os 79/73
  • 11 Os 13/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 11 Os 13/77
    Ähnlich; Beisatz: Schwere Verletzung des OLGR Dr Weratschnig. (T1)
  • 10 Os 159/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 159/85
    Vgl auch; nur: Bei der Strafbemessung müssen die Belange sowohl der Spezialprävention als auch der Generalprävention berücksichtigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090663

Dokumentnummer

JJR_19731105_OGH0002_0090OS00079_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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